Corona-Krise: Aktuelle Informationen

Überblick über Maßnahmen zur Linderung der Corona-Auswirkungen  
Hamburg, Dienstag, 23.03.2020

Beitrag vom 4. Juni 2020

Senkung der Umsatzsteuer auf 16 %/7 %

Die große Koalition hat am gestrigen Abend ein Konjunkturpaket beschlossen, das eine Senkung der Mehrwertsteuersätze vorsieht. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Befristeter Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
  • Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent

Für die Unternehmen stellt das einige Anforderungen, z. B.

  • Umstellung elektronischer Kassensysteme zum 01.07.2020 und 01.01.2021
  • Erhöhte Anforderungen an eine korrekte Rechnungstellung, insbesondere im Hinblick auf einen zutreffenden Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Die Mehrwertsteuersenkung kann auch durch entsprechende Gestaltung genutzt werden. Beispiele:

  • Ein Privatkunde bestellt am 25. Juni einen Artikel für 119 EUR. Der Versand erfolgt erst am 1. Juli. Das Unternehmen generiert eine höhe Marge, da keine 19 EUR Umsatzsteuer abgeführt werden müssen.
  • Ein Handwerker hat zum Festpreis von 5.000 EUR brutto einen Auftrag angenommen. Geplant ist die Fertigstellung Ende Juni. Er führt die letzten Arbeiten wegen der Umsatzsteuersenkung erst am 1.7.2020 aus. Der USt-Satz beträgt 16 %.

Beitrag vom 2. Juni 2020

Neu: Hamburg-Kredit Liquidität (HKL)

Liquiditätshilfe für Betriebe bis 10 Mitarbeiter

Die Stadt Hamburg hat ein attraktives neues Kreditprogramm für kleine Unternehmen, aber auch für gemeinnützige Organisationen aufgelegt.

Die wichtigsten Rahmendaten sind:

  • max. 10 Mitarbeiter => hochgerechnet auf Vollzeit
  • Darlehenshöhe zwischen 20.000 EUR und 250.000 EUR
  • günstiger Zinssatz von 1,0 % für 5 Jahre
  • Lange Laufzeit von 10 Jahren
  • 4 (!!!) Jahre tilgungsfrei, es können Sondertilgungen geleistet werden
  • Ausfallbürgschaft über die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg (BG)
  • Abwicklung über die Hausbank
  • Fristende des Programms: 31.12.2020

Beitrag vom 24. Mai 2020

Letzte Chance auf Corona-Soforthilfe

Fristende ist der 31.05.2020

Die Frist zur Beantragung der Corona-Soforthilfe endet am 31.05.2020. Anschließend ist eine Beantragung nicht mehr möglich. Diese Frist hat in zweifacher Hinsicht Bedeutung:

  • Sofern Sie bislang keinen Antrag gestellt haben, sollten Sie zeitnah prüfen, ob Sie die Voraussetzungen zur Förderung erfüllen. Wir bieten diesbezüglich gern unsere Hilfe an.  
  • Mit dem 31.05.2020 endet auch die Frist, um eine Erhöhung des Zuschusses zu beantragen. Beispiel: Sie sind bei Beantragung von einem Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 EUR ausgegangen, jedoch sind 4.500 EUR realistisch. Sie können per Nachtrag eine Erhöhung beantragen.

Aktualisierte Fassung vom 05. Mai 2020

Überblick zu Corona-Maßnahmen

Liebe Mandanten,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind vielfältig und sie ändern sich nahezu täglich. Nachfolgend erhalten Sie einen Auszug über die nach unserer Auffassung wichtigsten Programme und Möglichkeiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Aufstellung unverbindlich ist und empfehlen für in Frage kommende Maßnahmen dringend, die tagesaktuellen Konditionen und vollständigen Voraussetzungen zu lesen.

Liebe Mandanten,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind vielfältig und sie ändern sich nahezu täglich. Nachfolgend erhalten Sie einen Auszug über die nach unserer Auffassung wichtigsten Programme und Möglichkeiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Aufstellung unverbindlich ist und empfehlen für in Frage kommende Maßnahmen dringend, die tagesaktuellen Konditionen und vollständigen Voraussetzungen zu lesen.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen bis zu 1.500 EUR

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis zu 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

  • Voraussetzung 1: Erhalt der Sonderleistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31.Dezember 2020
  • Voraussetzung 2: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
  • Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
  • Geschäftsführer:
    Auch Sie als geschäftsführender Gesellschafter Ihrer GmbH/UG können diese Zahlung "brutto für netto" erhalten. Es sollte dann zwingend ein Gesellschafterbeschluss mit entsprechender Begründung (z. B. massiver Mehreinsatz) gefasst werden. Dies ist insbesondere zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) unumgänglich, wenn nicht alle Mitarbeiter oder im Extremfall nur der GF die Zahlung erhält.
  • Diese Regelung gilt nach den Geringfügigkeitsrichtlinien auch für Mini-Jobber.

Zuschüsse aus der "Corona Soforthilfe" am Beispiel der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)

Unterschiedliches Vorgehen in den Bundesländern

Alle Bundesländer haben ein Soforthilfeprogramm eingerichtet. Leider bedeutet das, dass jedes Bundesland eigene Fördervoraussetzungen und ein eigenes Antragsverfahren hat. Nachfolgend werden die wichtigsten Kriterien dargestellt.

Förderfähig ist, wer im Haupterwerb ...

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler oder Selbständiger tätig ist und
  • seine Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführt und
  • sich zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befand. Dies ist z. B. bei einer GmbH der Fall, wenn über 50 % des Stammkapitals durch Verluste aufgezehrt sind.
Fördervoraussetzung Corona-Ursache

Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Die Höhe der Soforthilfe

Für die Höhe der Soforthilfe gibt es zwei Obergrenzen:

  • Den Maximalbetrag, gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter.
    => Solo-Selbstständige: 9.000 EUR zzgl. 2.500 EUR Pauschale, die unabhängig von einem Liquiditätsengpass ist.
    => bis 5 Mitarbeiter: 14.000 EUER
    => bis 10 Mitarbeiter: 20.000 EUR
    => bis 50 Mitarbeiter: 25.000 EUR
    => bis 250 Mitarbeiter: 30.000 EUR
  • Der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten.

Liegt der Liquiditätsengpass unter dem Maximalbetrag, ist der Zuschuss auf diese niedrigere Höhe begrenzt.

Digitales Antragsverfahren

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital über die Website des IFB Hamburg (ifbhh.de).

Die NOTAX unterstützt Sie gern bei der Antragstellung!

Kurzarbeitergeld (KUG)

Wann kann Kurzarbeitergeld wegen Corona beantragt werden?
  • Zeitraum: 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020
  • Bleiben auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge aus, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit vollständig.
Wer hat einen Anspruch auf KUG?
  • Nur Arbeitnehmer, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.
  • Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer
  • Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner und Bezieher von Krankengeld.
  • Für Auszubildende gelten erschwerte Bedingungen.
  • Mitarbeiter in Quarantäne haben dagegen nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).
Wie hoch ist das KUG?
  • Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall.
  • Beschäftigte erhalten bei vollständiger Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts.
  • Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt,beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts.
  • Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Wer in seinem Hauptarbeitsplatz in Kurzarbeit gegangen ist und danach einen Mini-Job antritt, muss sich nach dem geltenden Recht den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Keine Anrechnung erfolgt aber, wenn der Mini-Job bereits vor der Kurzarbeit bestanden hat.
Freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG
  • Der Arbeitgeber kann (steuerpflichtige) Zuschüsse zusätzlich zum Kurzarbeitergeld dem Arbeitnehmer zahlen.
  • Attraktive Sonderregelung: Beträgt der Zuschuss zusammen mit dem KUG nicht mehr als 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts, ist er sozialversicherungsfrei.

Umfassende Hilfen des Finanzamts

  • Zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse.
  • Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten wie Hamburg).
  • Zinslose Stundung von Steuernachzahlungen für 2018 bis zu 3 Monaten.
  • Die Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer- Vorauszahlungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse.

    Die NOTAX hält im Vergleich zu Stundungsanträgen das Stellen von Anträgen zur Herabsetzung der Vorauszahlungen für die deutlich bessere Wahl . Die Hamburger Finanzverwaltung bearbeitet die Anträge sehr kulant und erstattet auf Antrag auch bereits geleistete Vorauszahlungen für das erste Quartal.
  • Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
  • Im Hinblick auf weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer haben mehrere Bundesländer (auch Hamburg) bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf Null herabgesetzt und bereits überwiesene Sondervorauszahlungen auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstatten werden.

    Auch diesbezüglich wurden Anträge der NOTAX positiv beschieden.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • Insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, UG etc.) würde sich durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise verstärkt die Frage der Insolvenzantragspflicht stellen.
  • Analog zur Wirtschafts- und Finanzkrise 2010 wurde gesetzlich klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 (per Verordnung ggf. auch bis zum 31. März 2021) ausgesetzt wird.
  • Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder es keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.
  • Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen sollen im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Weitere Informationen finden Sie auch in der aktuellen Ausgabe der NOTAX-Steuer-News

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