Überbrückungshilfe IV: Antragstellung für Q1.2022

Seit dem 11.1.2022 kann die Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Q1.2022 beantragt werden. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen zur ÜH3 bzw. ÜH3+.
"Hamburg, Dienstag, 11.1.2022"

Förderfähige Kosten

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis März 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, z. B. Mieten, Buchführungskosten, Versicherungsprämien. Auch das Honorar für die Beantragung ist förderfähig.
  • Neu ist die gesonderte Erstattung von Personalkosten zur Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen aufgrund der 2G oder 2Gplus-Regelung, z. B. in der Gastronomie- oder Veranstaltungsbranche.
  • Es dürfen die tatsächlich angefallenen Marketing- und Werbekostenangesetzt werden. Sie dürfen maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens angesetzt werden.
  • Nicht mehr förderfähig sind Digitalisierungskosten und Kosten für Baumaßnahmen.

Förderhöhe

  • Erstattet werden bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch und bis zu40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch.
  • Vergleichsmonat ist der entsprechende Monat des Jahres 2019 oder bei kleinen Unternehmen der durchschnittliche Monatsumsatz 2019. Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen.
  • Der Eigenkapitalzuschuss wurde vereinfacht. Er kann Unternehmen gewährt werden, die im Dezember 2021 und Januar 2022 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Dezember 2019 und Januar 2020 haben. Für jeden antragsberechtigten Monat werden 30 % Aufschlag auf die Fixkosten genommen. Die „Zählmonate“ der ÜH3 bzw. ÜH3+ wurden abgeschafft.
Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
  • Unternehmen (z. B. aus der Gastronomie), die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1.1. bis zum 28.2.2022 freiwillig schließen.
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30.9.2021 (vorher 31.10.2020) gegründet wurden.

Abschlagzahlungen

  • Bei der Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50Prozent der beantragten Förderung gewährt.
  • Die Abschlagzahlung beträgt maximal 100.000 EUR pro Monat beziehungsweise300.000 EUR insgesamt.

Neustarthilfe 2022

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird verlängert. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den Förderzeitraum Q1.2022 also bis zu 4.500 EUR zzgl. 250 EUR als Honorarzuschuss.

  • Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird analog zur ÜH4 um das erste Quartal 2022 verlängert.
  • Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den Förderzeitraum Q1.2022 also bis zu 4.500 EUR zzgl. 250 EUR als Honorarzuschuss.

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